Unsere Satzung
Satzung des Kinder-Karnevalskomitee der Stadt Ratingen RA KI KA e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Kinder- Karnevalskomitee der Stadt Ratingen RA KI KA e.V.“. Sitz des Vereins ist Ratingen. Der Verein ist unter der Nr. 481 beim Amtsgericht Ratingen registriert.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es:
1. Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums, insbesondere des Kinder-Karnevals, um die Gemeinschaft und das Zusammenwirken der Kinder und Jugendlichen zu unterstützen.
2. Förderung und Durchführung von Kinder-Karnevalsveranstaltungen und Kinder-Karnevalsumzügen.
3. Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.
4. Förderung und Unterstützung des sonstigen vaterstädtischen Brauchtums unter Achtung der Grundsätze der bürgerlichen Gesellschaftsordnung sowie der im Grundgesetz verankerten Grundrechte.
Er übt religiöse und politische Neutralität. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Richtlinien des Landesjugendplanes werden anerkannt.
§ 3 Mitglieder
Das Kinder-Karnevalskomitee hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
1. Mitglieder können sein: Karnevalsgesellschaften sowie Vereine und Personen, die zur Förderung des Ratinger Kinder-Karnevals beitragen wollen.
2. Mitglieder des Vereins unter 14 Jahren gelten als Kinder, Mitglieder zwischen 14 und 18 Jahren als Jugendliche, Mitglieder über 18 Jahre als Erwachsenen.
3. Personen und Mitglieder, die sich durch aktive Tätigkeit für den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Ehrenmitglieder auf Zeit, d. h. für die Dauer der jeweiligen Session sind das Kinder-Prinzenpaar der Stadt Ratingen, deren gesetzliche Vertreter, sowie der/die Schirmherr (-in) des Kinder-Karnevals.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag. Personen unter 18 Jahren bedürfen zu ihrer Aufnahme der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie Beschlüsse, Anordnungen und Weisungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Dieses Recht hat jedoch nicht den freien Eintritt zu diesen Veranstaltungen zur Folge. Sie können die in § 13 (Mitgliederversammlung) festgelegten Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen sowie Wünsche und Anregungen vortragen.
3. Alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben Stimmrecht, Wählbarkeit besteht ab dem 18. Lebensjahr.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet: durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt hat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erfolgen. Fällige Beiträge sind auf jeden Fall zu entrichten.
3. Mitglieder, die den fälligen Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, sind zunächst schriftlich mit Fristsetzung zur Zahlung anzumahnen. Bei Nichtzahlung erfolgt eine weitere letzte schriftliche Anmahnung mit Fristsetzung, in der darauf hingewiesen wird, dass bei Nichtzahlung der Vorstand den Ausschluss aus dem Verein beschließen kann. Dieses zweite Aufforderungsschreiben ist mit Einschreiben/Rückschein dem Mitglied zu übersenden.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch erfolgen bei grobem, vereinsschädigendem Verhalten. In solchen Fällen ist das Mitglied vom Vorstand anzuhören.
5. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Bei grobem, vereinsschädigendem Verhalten muss der Beschluss einstimmig sein. Das betroffene Mitglied darf bei diesen Beschlüssen nicht mitbestimmen.
§ 7 Beitrag
1. Der Verein erhebt einen Beitrag. Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten; er kann nur jährlich gezahlt werden.
3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
§ 8 Ehrungen durch den Verein
1. Mitglieder, die dem Verein 11 Jahre ununterbrochen angehören, werden mit einer bronzenen Nadel geehrt, für 22-jährige Mitgliedschaft wird eine silberne Nadel und für 33-jährige Mitgliedschaft eine goldene Ehrennadel verliehen. Die Nadel kann durch einen Orden ersetzt werden.
2. Mitgliedern, Ehrenmitgliedern sowie Nichtmitgliedern kann eine besondere Ehrung ausgesprochen oder ein Ehrentitel verliehen werden, die mit einer Urkunde und/oder einem Orden oder sonstigem Geschenk zu verbinden ist. Die Entscheidung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 10 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die 1. Schatzmeister/-in, der/die 2. Schatzmeister/-in, der/die 1. Schriftführer/-in, der/die 1. Jugendwart/-in;
2. Dem Beirat gehören an: der Vorstand, der/die 2. Jugendwart/-in, der/die 2. Schriftführer/-in, die Präsidenten/-innen, der/die 1. und 2. Zugleiter/-in, der/die 1. und 2. Pressereferent/-in, der/die 1. und 2. Zeugwart/-in, das jeweilige Kinder-Prinzenpaar der Stadt Ratingen/gesetzliche Vertreter/-innen und Schirmherr/-in des Kinder-Karnevals, jeweils ein Delegierter der dem Verein angehörenden Karnevalsgesellschaften/Vereine und die Beisitzer.
Die Anzahl der Beisitzer des Vorstandes werden auf der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich in geheimer Abstimmung.
4. Der Beirat kann in offener Abstimmung gewählt werden.
5. Die Vorstandsmitglieder und die zu wählenden Mitglieder des Beirates werden für zwei Vereinsjahre gewählt. Bis zur Neuwahl oder Wiederwahl bleibt der Vorstand im Amt.
6. Ein Mitglied des Vorstandes darf kein zweites Vorstandsamt bekleiden.
7. Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirates während der Wahlperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
9. Jede Vorstandssitzung ist nach Einladung beschlussfähig, wenn mindestens die 1/2 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden bzw. die des/der die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom/von der Sitzungsvorsitzenden und dem/der jeweiligen Schriftführer/-in zu unterschreiben.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden, 4 Wochen vor der Versammlung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen. Anträge auf Satzungsänderungen sind der Einladung beizufügen. Der Poststempel ist maßgebend.
3. Über die Tagesordnung und Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen: a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes; b) die Entgegennahme des Kassenberichtes des/der Schatzmeister/-in; c) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/-innen; d) die Entlastung des Vorstandes; e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; f) die Wahl des Vorstandes; g) die Bestellung von zwei Kassenprüfer/-innen und einen/einer Ersatzkassenprüfer/-in, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer/-innen legen über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bericht vor. Jährlich scheidet eine/r der Kassenprüfer/-innen aus; h) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge; i) Anträge
5. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Im Falle einer Wahl ist bei Stimmengleichheit erneut zu wählen, bei abermaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
7. Beschlüsse, durch die diese Satzung geändert wird, bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins muss mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder erfolgen.
9. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung verlangt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf 2 Wochen verkürzt werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der vorstehenden Regeln beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den/die 1. Vorsitzende/-n, den/die 1. Schatzmeister/-in und den/die 1. Schriftführer/-in bzw. deren Stellverteter/-innen.
2. Das Vereinsvermögen fällt nach Auflösung des Vereins der Stadt Ratingen für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Jugendarbeit zu.
3. Rechte und Pflichten der Liquidatoren ergeben sich aus den Vorschriften des BGB.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung vom 14.3.86 gilt in der geänderten Fassung vom 22.4.98, der geänderten Fassung des § 12 Nr. 7 vom 16.8.2000 und der geänderten Fassung des § 9 vom 18. 11. 2004.
